S a t z u n g

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Bundesforum Gesundheitsrecht“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Rechtspflege im Gesundheitswesen und der Fort- und Weiterbildung mit dem Schwerpunkt der Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Patientenversorgung, des Leistungsstandards der Ärzte, Krankenhäuser und sonstiger Leistungserbringer.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
- regelmäßige Schulungs-, Weiterbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen des Gesundheitswesens,
- regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedern untereinander,
- rechtliche Beratung der Mitglieder
- Förderung der Mitgliederinteressen,
- Öffentlichkeitsarbeit zur Unterrichtung der Fach-Öffentlichkeit und der Patienten über den aktuellen Wissensstand der vorgenannten Aufgaben.

§ 3 Allgemeines

- Der Verein ist selbstlos tätig; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen und Arbeitskreisen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaften des Privaten und Öffentlichen Rechts mit persönlichem und professionellem Interesse an der Förderung der Leistungsstandards im Gesundheitsmarkt auf Leistungserbringerseite im Bereich der Hilfsmittelversorgung/ Leistungserbringer werden.
Dies sind insbesondere:
a.  Ärzte und Krankenhäuser,
b.  Apotheker,
c.  Psychotherapeuten und Psychologen,
d.  Physiotherapeuten und Heilpraktiker,
e.   zertifizierte und nichtzertifizierte Sanitäts- und Orthopädiemeisterbetriebe,
f.  Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesen und des Sozialmarktes, die auf dem Gebiet der Leistungserbringung von Hilfsmitteln arbeiten;
g.  Hersteller von Arznei- und Hilfsmitteln,
h.   sonstige Leistungsträger wie Seniorenpflegeheime, Reha-Kliniken etc.
i.  Fachverbände aus dem Bereich Gesundheitsmarkt
j. wissenschaftliche Einrichtungen und politische Entscheidungsträger,
k. Einrichtungen und Unternehmen, die diese beraten,
l. Einrichtungen, die auf diesem Gebiet Weiterbildungen und Schulungen durchführen
m. Organe der Rechtspflege,
n. Medienbetriebe.

Fördermitglieder können alle am Gesundheitsmarkt interessierten und beteiligten natürlichen und juristische Personen werden.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Dem Verein ist eine schriftliche und unterzeichnete Beitrittserklärung vorzulegen.
3. Bei Aufnahme eines Mitglieds ist von diesem eine Aufnahmegebühr an den Verein zu entrichten. Die Höhe der Gebühr bestimmt die jeweils gültige Beitragsordnung.
4. Der Vorstand entscheidet mit einer ¾ - Mehrheit über die Aufnahme eines Mitglieds. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung besteht nicht.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6. Die Mitgliederversammlung oder Vorstandsmitglieder können verdiente Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder vorschlagen. Als Ehrenmitglied können Personen berufen werden, die sich für die Vereinsziele langjährig innerhalb oder außerhalb des Vereins in herausragender Weise eingesetzt haben. Ehrenmitglieder sind von Zahlung der Beiträge nach § 5 der Satzung befreit und sind stimmberechtigte Mitglieder mit den Rechten nach § 6 der Satzung. Über ihre Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

1. Die Höhe und die Modalitäten der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr ergeben sich aus der gesonderten Beitragsordnung.
2. Die Mitglieder haben bei einem Vereinsbeitritt im laufenden Geschäftsjahr den anteiligen Jahresbeitrag, berechnet auf die noch verbleibenden Monate ab Beitritt, zu zahlen. Der Beitrittsmonat gilt als voller Monat. Tritt beispielsweise ein Mitglied am 15. Oktober dem Verein bei, so hat es für das Jahr der Aufnahme einen Jahresbeitrag in Höhe von 3/12 neben der vollen Aufnahmegebühr zu entrichten.
3. Die Beiträge sind grundsätzlich am 01. Juli eines jeden Jahres fällig. Im Jahr der Aufnahme ist der Jahresbeitrag 14 Tage nach Aufnahme nebst der Aufnahmegebühr fällig.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Firmenaufgabe oder Ausschluss.
2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die schriftliche und unterzeichnete Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich oder in sonstiger Weise Rechte anderer Vereinsmitglieder verletzt. Ein Ausschluss eines Mitglieds hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt.
4. Liegt die gröbliche Pflichtverletzung darin, dass das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist, so kann es nach einmaliger Mahnung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ohne weiteres ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss in den übrigen Fällen beschließt der Vorstand mit einer ¾ - Mehrheit; er hat vor seiner Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern. Auf Verlangen des Betroffenen ist der Beschluss über den Ausschluss mit Gründen zu versehen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Betroffenen zuzustellen.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Anwartschaften des Mitglieds auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Dagegen bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beitragsrückstände sowie des gesamten Jahresbeitrages für das Jahr des Austritts bestehen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand gibt sich innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Wahl zum Vorstand durch die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
2. Die Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein und müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein oder einem ordentlichen Mitglied angehören.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Vorstand hat das Vereinsvermögen zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu führen, den Verein nach außen zu vertreten, Mitgliederversammlungen einzuberufen, zu leiten und zu protokollieren. Der Vorstand wählt hierzu einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Der Vorstand verwendet die Vereinsbeträge sowie das sonstige Vereinsvermögen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die übrigen Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Ersatz aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder per Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der kommissarisch ernannte Ersatz ist bis zur Wahl eines Nachfolgers des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung auf der jeweils dem Ausscheiden folgenden Mitgliederhauptversammlung.
8. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 - Mehrheit die Erweiterung des Vorstandes beschließen.
9. Zur vorbereitenden Bearbeitung der Aufgaben des Vereins kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Er kann regionale Arbeitskreise einsetzen und deren Aufgaben verteilen und hierzu Landes- und Regionalbeauftragte bestimmen.
10. Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Diesem gehören die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise sowie bis zu fünf weitere vom Vorstand zu berufene Mitglieder an. Der Beirat berät den Vorstand bei der Durchführung von Vereinsaufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Beirat gibt sich im Benehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
11. Der Vorstand kann ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium gibt sich im Benehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gebildet. Fördermitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.
2. Einmal jährlich, möglichst im Herbst, findet eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand diese beschließt oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen und/oder Tagungen sowie zu anderen Zwecken erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsberichts und des Berichtes
b) zur Rechnungsprüfung;
c) Feststellung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
e) die Wahl des Vorstandes;
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge durch Erlass oder Änderung der
g) Beitragsordnung,
h) die Bestellung des oder der Rechnungsprüfer;
i) die Änderung der Satzung;
j) die Auflösung des Vereins.
4. „Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsändernde Beschlüsse können ohne vorherige schriftliche oder in Textform erfolgende Bekanntgabe an alle Mitglieder nicht getroffen werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder durch Handerheben. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Berechnung der Mehrheit werden die Stimmenthaltungen nicht gezählt. Beschlüsse über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind und der Antrag in der Tagesordnung enthalten ist.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen ordentlichen Mitglieder entscheidet.
6. Ein Mitglied darf sich nur durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen abgeben. Die Vertretungsmacht ist dem Leiter der Versammlung schriftlich nachzuweisen.
7. Neben den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen finden regelmäßig weitere Versammlungen zum Informationsaustausches, Kongresse und Jahrestagungen statt, die von den Ausschüssen und Arbeitskreisen des Vereins organisiert werden.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstandes.

§ 12 Versammlungsniederschrift
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
3. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigenden Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen des Verbands fällt dann dem Hermann-Gmeiner-Fond Deutschland e.V., Verein zur Förderung der SOS-Kinderdörfer in aller Welt, Menzinger Str. 23, 80638 München zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
3. Wird der Verein aufgelöst, so führen zwei von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählende Liquidatoren die Liquidation durch.

§ 14 Streitigkeiten, Schiedsgerichtsklausel, Fristen

1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, für Rechtsstreitigkeiten untereinander und mit dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Vereinszugehörigkeit vor Erhebung einer Klage ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen.
2. Falls sich die Parteien nicht innerhalb einer Woche auf einen Schiedsrichter einigen können, wird ein Schiedsrichter vom Geschäftsführer der IHK Berlin benannt.
3. Kosten des Schiedsverfahrens haben die Parteien entsprechend ihres anteiligen Obsiegens und Unterliegens im Schiedsspruch zu tragen
4. Klagen der Mitglieder gegen Beschlüsse können nur innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach Ergehen eines Beschlusses erhoben werden, es sei denn, das obligatorische Schiedsgerichtsverfahren ist anhängig.

§ 15 Gerichtsstand
Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Lückenhafte oder unwirksame Regelungen sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, dass eine andere angemessene Regelung gefunden wird, die den mit dieser Satzung und der Gründung des Vereins verfolgten Interessen am nächsten kommt, wenn die Lückenhaftigkeit oder Unwirksamkeit bedacht worden wäre.


Berlin, 29. November 2019

 

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